Die Bundesrepublik (in) Deutschland ist kein Staat, sondern eine demokratische Wirtschaftsverwaltung, die nicht regiert wird, sondern geschäftsmäßig als Wirtschafts- und Verwaltungseinheit unter Besatzung betrieben wird.
(Art.65, 120, 127, 133, 137 GG).
Die Besatzungsmächte haben ihre damals eroberten Gebiete „Wirtschaftsgebiet“ genannt.
Zur profitorientierten Bewirtschaftung haben sie nach amerikanischem Vorbild und gemäß Art.133 GG den „Bund“ als Treuhandverwaltung (Trust) des „Vereinigtem Wirtschaftsgebiets“ geschaffen. Das „Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ haben sie in „Bundesländer“ genannte Verwaltungsdistrikte unterteilt.
Gründung der Bundesländer:
Am 9. Juli 1945 verfügte die SMAD durch die Proklamation Nr. 5 die Gründung der Länder bzw. Provinzen Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen innerhalb der Sowjetischen Besatzungszone.
Am 19. September 1945 Verfügte die OMGUS durch die Proklamation Nr. 2 die Bildung der Länder Bayern, (Groß-)Hessen und Württemberg-Baden.
(Geändert durch die Proklamation Nr. 4 vom 1. März 1947)
Auflösung Preußens:
Am 25. Februar 1947 Verfügte die AHK durch das Gesetz Nr. 46 die Auflösung des Staates Preußen.
Grundgesetz Diktat:
siehe: Frankfurter Dokumente 01.07.1948 – (Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der AHK vom 12.05.1949)
Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten laut Art. 43 HLKO.
Besatzung:
BGBl 1990 Teil II Nr. 36 2.10.1990 Seite 1275
„Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin.“
Auszug Art. 3 (4)
[…] Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Klagen dieser Behörden, werden von der Bundesrepublik Deutschland erhoben.
D.h. BRD / Bund ist die Vertretung der Besatzungsbehörden.
Hier kann eindeutig festgestellt werden, das die BRD / Bund nicht die Vertretung des deutschen Volkes ist, sondern die Vertretung der Behörden der drei Staaten.
Zudem besagt das Potsdamer Abkommen das die drei Mächte die Verwaltung eingesetzt haben (Art.133 GG).
BRD / Bund / Bundesländer etc. sind deshalb, nicht staatlich-hoheitlich oder öffentlich-rechtlich legitimiert und legalisiert.
Besatzungsrecht:
Am 28. September 1990 ist vereinbart worden, dass der Überleitungsvertrag infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der angeblichen „Wiedervereinigung Deutschlands“, dem 3. Oktober 1990, suspendiert und mit dem Inkrafttreten des letzteren ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Einzelne der im Überleitungsvertrag getroffenen Bestimmungen behalten jedoch ihre Geltung.
Immer noch geltend sind: Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.
BVerfG Pressemitteilung Nr. 37 vom 25.03.1999 – Dort ist ein Verstoß gegen Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 vom Landgericht Berlin verankert.
Die Besatzungsmächte haben einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt.
Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen.
Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die „BRD“ in „Deutschland“ kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006).
Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich.
Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der „BRD“ mittels 1./2. BMJBBG als gesetzliche Aufgabe der „BRD“ entzogen.
Damit hat man dem gesamten „BRD“ Justizwesen (Art. 92-104 GG der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Geltungsbereich) die gesetzliche Befugnis und den staatlichen Auftrag Recht zu sprechen entzogen.
Mit dem 2.BMJBBG vom 23.11.2007 Geltung ab 30.11.2007 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 §3 zu Ihren „Rechten und Pflichten“ bekannt.
Im 2.BMJBBG vom 23.11.2007 steht in Artikel 4, §1, Abs 2 geschrieben, daß von der Aufhebung von Besatzungsrecht das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über „Ausgleichs und Schiedsverfahren“ AUSGENOMMEN ist!.
In §2 ist definiert, daß das 1 bis 4 Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht wieder in Kraft getreten ist.
Das Grundgesetz der BRD wurde per BGBl TeilI Nr. 59, S2614 im Jahr 2007 (erneut) aufgehoben.
Das Grundgesetz und Bundesrecht für die BRD ist seit 1990 als Privatrecht unter Handelsgesetzbuch geltend.
Es gilt bereinigtes Besatzungsrecht, das GG ist bis auf Art. 1-20(Ewigkeitsklausel) und 73, 74 aufgehoben, die „Rechte und Pflichten“ der Besatzungsbehörden bestehen nach illegalen Richtlinien fort.
Keine „Staats“gerichte der BRD:
Solange §15 GVG aufgehoben ist, handelt es sich bei den Gerichten nicht um „Staats“ sondern um Schiedsgerichte.
Das alte GVG verankerte einst den §15: „alle Gerichte sind Staatsgerichte“ die aktuelle Version des §15 GVG: „Weggefallen“.
§16 GVG: „Ausnahmegerichte“
Gemäß Art.101 GG und §16 GVG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Sie verstoßen gegen das rechtsstaatliche Prinzip des gesetzlichen Richters.
Art. 101 GG: „Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“.
§16 GVG:
„Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“
Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK:
„Recht auf faires Verfahren“, sowie Art. 13 EMRK : „Recht auf wirksame Beschwerde“ dar.
Durch Beantragung des Personalausweises unterstellt sich jeder freiwillig den Privat-Handelsrecht der BRD/Bund. Deshalb gibt es das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG).
Als Beispiel sei die höfliche Frage gestellt, weshalb nach AHK Gesetz Nr. 1, Art. 7 (1) die Öffentlichkeit hierüber nicht informiert wird und man die Veröffentlichungen nicht zur Kenntnisnahme erhält?.
AUSZUG: AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 7(1) Zitat: „Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“.
Im AHK Gesetz Nr. 13 ist die von dem Hohen Kommissar der Zone des betreffenden Gerichtes eine Genehmigung erforderlich für Judikative Entscheidungen.
AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat: „Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: …. (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben.“
Seitdem ist alles juristischer Trickbetrug mit arglistiger Täuschung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen!!!.
Es ist eine Offenkundigkeit, daß die entscheidenden „BRD“ Gesetze in „Deutschland“, wie Grundgesetz(GG), Gerichtsverfassungsgesetz(GVG), Strafprozessordnung(StPO), Zivilprozessordnung(ZPO)und Ordnungswidrigkeitengesetz(OWIG)
keine gültigen „Staats“gesetze sind und GG, GVG, StPO, ZPO und OWIG auch über keinen ! Geltungsbereich mehr verfügen.
Es ist eine Offenkundigkeit, daß die Gerichte der „BRD“ in „Deutschland“ keine „Staats“gerichte sind.
Es ist eine Offenkundigkeit, daß die Richter der „BRD“ in „Deutschland“ keine gesetzliche Richter mehr sind, sie sind Privatpersonen, die als Schiedsrichter bei Arbeitsstreitigkeiten u.a. ausgewählten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit(FamFG) eingesetzt werden können !
„[…] denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, dass ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, lässt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“(BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)
„Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG 17, 192 = DVBl 1964, 147)
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (§43, §44 VwVfG) und Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG) ungültig und nichtig sind!
Die „BRD“ ist kein „Staat“ sondern eine von der Besatzung geführte Verwaltung und somit sind „staat“liche Aufgaben und Hoheiten nicht gegeben!.
- Ämter sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit.
- Behörden sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit.
Daraus schließt sich auch Keine Ämter oder Beamte da das „staat“liche Aufgaben und Hoheiten sind!.
Das heißt aber auch, dass es keine Remonstrationspflicht geben kann, da es diese „Spezies“ nicht gibt.
- Dienstausweis = Bediensteter
- Amtsausweis = Beamter
Art. 6 PAG Ausweispflicht für Polizeibeamte:
„Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
§113 Abs. 3 STGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte:
„Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.“
§114 Abs. 1 STGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen:
„Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des §113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.“
Amtsträger:
Nach §11 StGB („BRD“ Recht) ist Amtsträger, wer nach „deutschem“ Recht Richter oder Beamter ist.(Fragt sich welches „Deutsche“ Recht gemeint ist?!).
Unterscheidung:
- Amtsträger dürfen einen „staat“lichen hoheitlichen Akt ausführen, nämlich eine Entscheidung zu treffen, sie sind also entscheidungsbefugt!.
- Dienstträger sind weisungsgebunden und nicht unabhängig!.
- Richter oder Beamte der „BRD“ haben nicht einen Amtsausweis oder Amtssiegel, sondern einen Dienstausweis bzw. Dienstsiegel.
Die Straftat der Amtsanmaßung liegt vor, weil demnach schwören Privatpersonen als sog. „BRD“ Beamte(§58 BBG) und „BRD“ Richter(DRIG) den Eid auf das GG, -„ein Militärgesetz“-, wie wir wissen für die sog. „BRD“, deren Führung(Politische Parteien, etc… und Gründung nie vom „deutschem“ Volk in „freien Wahlen“ gewählt oder bestätigt wurden konnte wegen der anhaltenden Besatzung bis heute, somit auch nicht vom deutschem Volk genehmigt sein kann.)
Die Rechtswirksamkeit von Urteilen und Anordnungen muss vom ausführenden „Beamten“ der „BRD“ in „Deutschland“ geprüft werden, dafür bürgt nicht mehr die „BRD“, sondern er selbst.Die „BRD“ hat seit 1982 für „Beamte“ keine Staatshaftung mehr. Es gilt stattdessen die Privathaftung nach §839 BGB und §823 BGB.
Sie sind nach eigenen Gesetz gem. §179 BGB ohne Legitimation tätig.
(Nicht im BGB in der „Palandt“ Version kucken sondern im richtigen BGB!. )
Auch hier meine sehr verehrten Damen und Herren sei wiederum die höfliche Frage gestellt, in wie weit die BRD-deutschen Richter, Staatsanwälte rechtskräftige Urteile erstellen können, OHNE ZULASSUNG DER MILITÄRREGIERUNG. GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME VON VERLETZUNGEN NACH INTERNATIONALEM RECHT ( EMRK und IP66 ) FESTGELEGTEN VERFAHRENSGRUNDSÄTZEN SIND LÄNGST GEGEBEN.
Es bedarf nicht mal eines Beweises. Diese juristischen Tatsachen in der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland sind für jedermann nachvollziehbar. Man braucht hierfür keine juristische Ausbildung!.
Daher forder ich jeden „Beamten“ der BRD auf mir sein Amtsnachweis/Legitimation nach SHAEF oder AHK Gesetzgebung nachzuweisen.
Legitimation mit Dienst- oder Behördennummer des SHEAF Gesetzgebers oder der AHK gemäß Ihrer Vorlagepflicht nach(ggf. sind einige Gesetze nicht mehr Rechtsgültig!!):
Art. 1, 25, 101, 140 GG, §§ 359, 206 StPO, §§ 1, 11, 132, 221, 357, 267, 348 StGB, §§ 25, 99, 117
VwGO, §§ 41, 138, 139, 415, 444, 579, 560 ZPO, §§ 117, 119, 125-129, 134-135, 179, 307, 415,
444, BGB, Art. 29 EGBGB, gemäß §§ 1, 15, 16, 21 GVG, §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG
Der Gedanke fairer Gerichtsverfahren und wirksamer Gewaltenteilung durch gegenseitige Kontrolle der Gewalten ist der deutschen Justiz sowie der deutschen Bevölkerung bis heute weitgehend fremd geblieben. Neutralität der Judikative ist in der BRD-Verwaltung nicht mehr gegeben.
- Die BRD hat kein eigenes Staatsgebiet (vgl. §185 BBG (alte Fassung bis 11.02.2009)
- Die BRD hat kein eigenes Staatsvolk (vgl. StAG)
- Die BRD hat keine Staatsangehörigkeit (vgl. z.B. das Schreiben vom 01.03.2006 Az.: 33.30.20 – des Landkreises Demmin/ Land Mecklenburg-Vorpommern)
- Die BRD hat keine Verfassung (vgl. Art. 146 GG)
- Das Verwaltungskonstrukt „Deutsche Reich“ besteht fort in den grenzen von 1937 (vgl. Urteil 2 BvF 1/1973) (Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1973 / es gilt bis heute!!)
- Der sog. Staat „Deutsche Reich“ hat ein Staatsgebiet (vgl. §185 BBG(alte Fassung bis 11.02.2009)
- Der Staat „Deutsche Kaiserreich“ hat ein Staatsvolk (vgl. RuStAG 1913)
- Der Staat „Deutsche Kaiserreich“ hat eine Staatsangehörigkeit (vgl. RuStAG 1913)
[by Nebular]
… ‚mal so rein PERSONELL und vollkommen irrelevant für M e n s c h e n, welche niemals innerhalb dieser Strukturen zu gegen sind
(gefunden bei Telegram – Torsten Lorenz?)